Satzung
des
Fördervereins der Gemeinschaftsgrundschule
an der Gartenstraße
§ 1 Name und Sitz
1. Der Verein führt den Namen
„Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule an der Gartenstraße, Dinslaken“.
Er ist in das Vereinsregister einzutragen. Nach der Eintragung lautet der Name:
„Förderverein der Gemeinschaftsgrundschule an der Gartenstraße, Dinslaken, e. V.“.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Dinslaken.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein dient der Förderung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Gemeinschaftsgrundschule an der Gartenstraße in Dinslaken.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch
die Finanzierung von Ausgaben, die über den Haushalt des Schulträgers nicht bestritten werden,
durch Förderung von
Schulveranstaltungen und von
Schülern finanziell schwach gestellter Eltern bei schulischen Belangen.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins können
natürliche und
juristische Personen
Personengemeinschaften
werden.
2. Die Aufnahme eines Mitgliedes erfolgt auf schriftlichen Antrag, über den der Vorstand entscheidet.
Die Mitgliedschaft endet durch den Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein.
3. Der Austritt eines Mitgliedes ist zum Schuljahresende möglich. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat und endet am 30.06. eines jeden Jahres. Die Kündigung muss dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft der Eltern erlischt nicht automatisch, wenn ihr letztes Kind die Gemeinschaftsgrundschule an der Gartenstraße in Dinslaken verlässt. Der Austritt ist in diesem Fall abweichend von Ziffer 3 Absatz 1 zum Ende eines jeden Quartals möglich. Die Kündigung ist bis 6 Wochen vor Quartalsende schriftlich mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wofür eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Die Mitglieder leisten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag.
Über die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.
Über eine Beitragsbefreiung (z. B. aus sozialen Gründen) entscheidet der Vorstand.
Der Beitrag ist zu Beginn des Geschäftsjahres und für das Eintrittsjahr in vollem Umfang zu entrichten.
Sonderzahlungen – auch von Nichtmitgliedern – für Vereinszwecke sind jederzeit möglich.
§ 6 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Vereins beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres.
§ 7 Organe des Vereins und ihre Aufgaben
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
Der Vorstand:
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassierer und einem Beisitzer (5 Mitglieder).
Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter vertritt den Verein gem. § 26 BGB. Beide sind zur alleinigen Vertretung berechtigt. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Für den Kassierer und den Schriftführer wird zugleich je ein Stellvertreter gewählt.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes rückt der gewählte Stellvertreter nach.
Ein Vorstandsmitglied kann von einer Mitgliederversammlung jederzeit aus einem wichtigen Grund abgewählt werden. Gleichzeitig hat eine Neuwahl für den Rest der Amtszeit zu erfolgen.
Dem Vorstand obliegt die Geschäftsführung des Vereins. Er fasst seine Beschlüsse in formlos einzuberufenden Sitzungen mit Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder.
Zur rechtsgültigen Beschlussfassung sind mindestens die Stimmen von 3 Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Auch ohne Sitzung ist ein Beschluss gültig, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung schriftlich erklären.
Mitgliederversammlung:
In jedem Geschäftsjahr ist mindestens eine Mitgliederversammlung abzuhalten. Ihr obliegen:
Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung des Vorstandes,
Entlastung des Vorstandes,
Wahl des Vorstandes (alle 2 Jahre),
Wahl der Kassenprüfer (2),
Festsetzung der Mindestbeiträge,
Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
Vorschläge für die grundsätzliche Verwendung der Mittel im kommenden Jahr.
Die Einberufung erfolgt spätestens bis 14 Tage vor dem Sitzungstermin der Versammlung schriftlich durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter. Dabei ist die vorgesehene Tagesordnung mitzuteilen.
Auf Verlangen von mindestens 10 Mitgliedern müssen außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen werden (Absatz 2 gilt entsprechend).
Soweit diese Satzung keine anderslautende Regelung enthält, ist die Mitgliederversammlung unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig und beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der Mitglieder des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet.
Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden.
Über ihren Verlauf und die gefassten Beschlüsse ist ein von dem Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnendes Protokoll aufzunehmen.
§ 8 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss, der einer Mehrheit von ¾ der Mitglieder bedarf, aufgelöst werden. Sollten bei der ersten Sitzung auf deren Tagesordnung die Auflösung des Vereins vorgesehen, nicht zumindest ¾ der Mitglieder anwesend sein, so ist innerhalb von zumindest 4, spätestens aber 6 Wochen eine zweite Sitzung einzuberufen, auf der die Mehrheit der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins entscheidet.
Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dinslaken, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, die der Schule an der Gartenstraße zugute kommen, zu verwenden hat. Der auflösende Vorstand ist ermächtigt, diese Verfügung zu präzisieren.
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